

BOKA
AGB
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Fa. SAMT.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Fa. SAMT ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern von der Fa. SAMT gegenüber dem Kunden nicht eingeschränkt.
c) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
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2. Angebote, Nebenabreden
a) Angebote der Fa. SAMT sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
b) Angebote werden von der Fa. SAMT nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Fa. SAMT übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
c) Enthält eine Auftragsbestätigung von der Fa. SAMT Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
d) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern von der Fa. SAMT gegenüber dem Kunden nicht eingeschränkt.
e) Angebote besitzen, grundsätzlich und falls nicht anders vereinbart, eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Erstellung.
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3. Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. SAMT um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern von der Fa. SAMT gegenüber Konsumenten nicht eingeschränkt.
c) Die Fa. SAMT verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des an die Fa. SAMT erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die Fa. SAMT kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte (Unterbeauftragung) heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.
4. Pflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber hat der Fa. SAMT vor Auftragsdurchführung über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften auf der Baustelle und insbesondere über Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dabei die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
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5. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug von der Fa. SAMT, mit einer Leistung, ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen (bei Kunden genügt die einfache Schriftform).
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Fa. SAMT unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Fa. SAMT zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die Fa. SAMT zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält die Fa. SAMT den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Fa. SAMT erbrachten Leistungen zu honorieren.
e) Konsumenten im Sinne des KSchG haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Konsument die Fa. SAMT mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
6. Rechnungslegung, Zahlung
a) Erbrachte Leistungen werden monatlich und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
b) Den Einheitspreisen liegt eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde. Ist aus projektbedingten Gründen eine Überschreitung der Arbeitsstunden in Absprache mit dem Auftraggeber erforderlich, kommen die gesetzlich gültigen Zuschläge zur Verrechnung.
c) Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach gesonderter Rechnungstellung zu erbringen.
d) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die Holding SAMT, Quak und Boka berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung oder andere Sicherstellungsleistungen zu verlangen.
e) Bei Zahlungsverzug berechnet die Fa. SAMT dem Auftraggeber 10% Verzugszinsen p.a.
f) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. Kunden dürfen nur mit anerkannten, gerichtlich festgestellten und konnexen Gegenforderungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit von der Fa. SAMT aufrechnen.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind für Unternehmer ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Fa. SAMT innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
b) Die Fa. SAMT hat ihre Leistungen mit der von ihr als Beratungsstelle zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.
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8. Haftung
a) Die Fa. SAMT haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch das Verschulden von Mitarbeitern und/ oder Einsatz von Geräten und Fahrzeugen von der Fa. SAMT verursacht werden.
b) Für Rechtsgutverletzungen und Schäden aller Art, die durch die Fa. SAMT aufgrund fehlender Informationen des Auftraggebers verursacht werden, ist eine Haftung von der Fa. SAMT ausgeschlossen.​
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9. Geheimhaltung
a) Die Fa. SAMT ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen sowie aller Informationen, die während der Ausführung der Tätigkeit erhalten oder erstellt werden, verpflichtet.
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10. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Fa. SAMT kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.